Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt. Danach ist jede Stelle, bei der regelmäßig mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Die rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigung (Anstellung, freie Mitarbeit, Aushilfe, ...) ist dabei irrelevant. Von einer automatisierten Verarbeitung ist immer schon dann auszugehen, wenn eine Person mit einem Computer arbeitet.
Werden besonders sensible personenbezogene Daten wie z.B. Daten über die Gesundheit oder die politische Überzeugung (s . Liste in § 3 Abs. 9 BDSG) verarbeitet, so muss unabhängig von der Anzahl der tätigen Mitarbeiter immer ein Datenschutz- beauftragter bestellt werden. Gleiches gilt für Auskunfteien und Marktforschungsunternehmen oder - vereine. Personenbezogene Daten sind nicht nur Kundendaten oder Daten , die für Kunden verarbeitet werden, sondern auch die Daten der eigenen Mitarbeiter (z.B. Personal - und Gehaltsdaten).